Entlastungsleistung nach §45 B
Die Entlastungsleistung zielt darauf ab, Sie als Angehörigen gezielt zu unterstützen, indem wir dort helfen, wo Unterstützung benötigt wird.
Lediglich bei Pflegegrad 1 können pflegerische Maßnahmen wie Körperpflege und Inkontinenzwechsel über die Entlastungsleistung von 125 € abgerechnet werden. Für alle anderen Pflegegrade ist dies ausschließlich über Pflegeleistungen oder Sachleistungen möglich.
Wir bieten stundenweise Entlastung für pflegende Angehörige an, insbesondere wenn die zu Betreuenden unter psychischen Störungen oder Demenz leiden. Dies kann die Betreuung im Alltag oder Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und Organisation des Pflegealltags umfassen.
Unsere Leistungen umfassen:
- Unterstützung beim Einkauf
- Begleitung zu Arztbesuchen
Wir sind hier, um Ihre individuellen Bedürfnisse zu verstehen und Sie bestmöglich zu entlasten. Zögern Sie nicht, uns bei weiteren Fragen zu kontaktieren.
Ab dem 1. Januar 2017 steht Pflegebedürftigen aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant betreut werden, ein einheitlicher Entlastungsbetrag von bis zu € 125,00 monatlich zur Verfügung. Dieser Betrag kann zur (Mit-)Finanzierung von teilstationärer Tages- oder Nachtpflege, vorübergehender vollstationärer Kurzzeitpflege oder ambulanter Pflegedienstleistungen (jedoch nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung in den Pflegegraden 2 bis 5) genutzt werden.
Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt und wird nicht mit anderen Leistungsansprüchen verrechnet. Beträge, die im jeweiligen Kalenderjahr nicht vollständig genutzt wurden, können in die folgenden Monate übertragen werden bzw. nicht verbrauchte Beträge am Ende des Kalenderjahres ins darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Für weitere Informationen oder Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.